des Reha-Sportclub-Aktiv Weißenfels e.V. —————————————————————————————————-
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Reha-Sportclub-Aktiv Weißenfels e.V. und hat seinen Sitz in Weißenfels
- Der Verein ist im Vereinsregister des AG Stendal unter Registrierungsnummer 3948 eingetragen.
- Der Reha-Sportclub Weißenfels e.V. ist Mitglied des Reha-Sport Deutschland e.V. , des LSB Sachsen-Anhalt und KSB – Burgenlandkreis und erkennt mit Eintritt in den Vereinigungen deren gültige Satzung an.
§ 2 Wesen, Zweck und Aufgaben
- Der Verein ist der Zusammenschluss von chronisch kranken und gesundem Menschen Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Zweck des Reha-Sportclubs ist die Förderung der sportlichen Betätigung chronisch kranker und gesunder Menschen, unabhängig von Art und körperlichen Einschränkungen.
- Zur Erhaltung und Wiederherstellung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit
- Zur Integration in die Gesellschaft als gleichwertiger Partner
- Zur Förderung und Wiederherstellung des Selbstvertrauens.
Zweck der Satzung wird insbesondere verwirklicht durch:
- Heranführung chronisch kranker und gesunder Menschen an regelmäßige sportliche Betätigung
- Teilnahme von Behinderten- und Rehabilitationsveranstaltungen
- Durchführung von Vereinssportfesten
- Zusammenarbeit mit Ärzten, Krankenkassen, BG und DRV
- Vertretung der Belange des Behinderten- und Rehabilitationssport auf kommunaler Eben
- Der Reha. Sportclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig, es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihren Ausscheiden keinen Anteil aus dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Der Vorstand kann für die umfangreiche und zeitaufwendige Organisation des Reha-Sports eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenpauschale in Anspruch nehmen. Die Höhe darf die gesetzlichen Vorgaben nicht überschreiten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Löschung, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird am Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam.
- Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren.
- Die Mitgliedschaft kann auch über die Möglichkeit einer fördernden Mitgliedschaft erlangt werden. Fördernde Mitglieder haben kein Wahlrecht und dürfen keine Funktionen im Verein ausüben (passive Mitgliedschaft). Sie können auf Einladung an der MVV teilnehmen. Der Förderungsbeitrag kann dem Finanzamt gegenüber als Spende erklärt werden.
§ 4 Beiträge
- Es werden Geld als regelmäßige Jahresbeiträge erhoben.
- Über die Höhe bestimmt die Mitgliedervollversammlung (MVV). Die Fälligkeit wird in der Finanzordnung geregelt.
- Ist ein Mitglied länger als ein Quartal mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht: – Die Wahrung ihrer Interessen durch den Reha-Sportclub zu verlangen. – Die Beratung des Reha-Sportclubs in sportlichen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen. – An den Reha-Sport e.V., LSB und KSB organisierten Veranstaltungen teilzunehmen..
- Die Mitglieder sind verpflichtet: – Die Satzung und Ordnung des Reha-Sportclubs sowie die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen. Die Bemühungen des Reha-Sportclubs und das Wohl seiner Mitglieder zu handeln und auch solche Handlungen nicht zu dulden. – Die Mitgliedsbeiträge sowie Zusatzbeiträge und Umlagen fristgemäß zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins :
- Mitgliedervollversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliedervollversammlung (MVV)
- Die MVV ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die MVV ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den zum Zeitpunkt der Einladung genutzten Sportstätten.
- Die ordnungsgemäß einberufene MVV ist stets beschlussfähig.
- Die Versammlung wird, soweit nicht anders abweichend beschlossen wird, von ein Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Die MVV kann abweichende Verfahren beschließen.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmung / Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
- Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in der Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
- Vollmachten und Stimmboten sind nicht zugelassen.
- MVV können zusätzlich beantragt werden, wenn es 10 % der Mitglieder verlangen.
- Die Geschäfts- und Finanzordnung können durch mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes geändert werden.
- In der MVV werden drei Kassenprüfer, um im Krankheitsfalle eines Prüfers noch kontrollfähig zu sein, für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins und erstatten der MVV darüber Bericht
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der MVV teilnehmen.
- Kandidaten, die ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Vorstand bzw. Kassenprüfer zeigen, müssen das bis 10 Tage vor der MVV schriftlich erklären.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
- Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind geschäftsführender Vorstand und sind einzelvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl Mitglieder des Vorstandes, maximal für weitere 6 Monate.
- Alle Vorstandsmitglieder haben ein gleichwertiges Stimmrecht.
- Eine Kooptierung von Mitgliedern durch den Vorstand ist für die verbleibende Amtszeit möglich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der MVV. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgruppen und berichtet der MVV über seine Tätigkeit.
- Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
- Die Vereinsarbeit wird durch die Geschäfts- und Finanzordnung geregelt, Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Organisation und Durchführung der Vereinsarbeit, kann ein Beirat gebildet werden.
- Vorstandsmitglieder , die ihre Vereinsmitgliedschaft verlieren, scheiden mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus. Dagegen gibt es kein Veto-Recht.
§ 11 Ehrenmitglieder
- Personen, die sich um den Reha-Sportclub besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zu stimmen.
- Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
§ 12 Finanzierungsgrundsätze
- Die Finanzwirtschaft des Reha-Sportclubs wird durch eine Finanzordnung geregelt, die vom Vorstand zu erlassen ist und von der MVV bestätigt werden muss.
- Zur Erfüllung besondere Aufgaben kann die MVV die Erhebung von Umlagen beschließen. Die Umlage beträgt maximal das 5 fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages.
§ 13 Auflösung und Verwendung des Vermögens
- Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufene MVV mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
- Für die Auflösung ist der Vorstand bzw. ein durch die MVV beschlossenes anderes Gremium, das aus mindestens drei Mitgliedern bestehen muss, verantwortlich.
- Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Burgenlandkreis (BLK) mit Sitz in 06618 Naumburg zur zweck- gebundenen Verwendung für sozial schwache Kinder und Jugendliche.
Änderung der Satzung laut Beschluss der MVV vom 14.10.2022 laut Sitzungsprotokoll